Meine Tätigkeitsbereiche

Eheschließung

Vor und während der Ehe kann es sinnvoll sein, einen Ehevertrag abzuschließen, um die Beziehungen während der Ehe zu regeln oder für den Fall von Trennung und Scheidung Vorsorge zu treffen. Gegenstand kann insbesondere die Regelung von Unterhaltspflichten während der Trennungszeit und nach der Ehescheidung sein. Die Änderung des gesetzlichen Zugewinnausgleichs und der Ausschluss oder die Modifizierung des Versorgungsausgleichs kommen ebenfalls in Betracht.

Mit einem Vertrag wissen Sie in "Friedenszeiten", woran Sie sind und können im Ernstfall Geld und aufwendige Auseinandersetzungen sparen. Meine Aufgabe ist es, den auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Vertrag zu entwerfen.


Ehescheidung

Die Ehescheidung wird durch den Entschluss, sich endgültig voneinander zu trennen, eingeleitet. Zunächst muss der Unterhalt der Ehegatten und der Kinder sichergestellt werden. Frühzeitig ist auf die Bedürfnisse der Kinder zu achten. Lässt sich die gemeinsame Sorge beider Eltern nach Trennung und auch nach der Scheidung aufrechterhalten? Welche Umgangsregelung mit dem nicht betreuenden Elternteil entspricht dem Wohl der Kinder am meisten? Wie können ein Ausgleich des während der Ehe gemeinsam erworbenen Vermögens und die Aufteilung des Hausrates durchgeführt werden? Soll die gemeinsame Wohnung aufgegeben werden oder von einem Ehegatten allein weiter genutzt werden?

Ziel meiner Arbeit für Sie ist es, im Trennungsjahr das Ehescheidungsverfahren so vorzubereiten, dass die Ehescheidung zügig und konfliktfrei durchgeführt werden kann. Dieses Ziel verfolge ich gemeinsam mit Ihnen konsequent.


Sorgerecht

Die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen, stehen verheirateten Eltern grundsätzlich gemeinsam zu. Nicht verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie eine Sorgeerklärung abgegeben haben, einander heiraten oder ihnen das Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge überträgt. Im Übrigen übt die Mutter die elterliche Sorge allein aus. Jedes Elternteil, unabhängig davon, ob verheiratet oder nicht, kann beim Familiengericht einen Antrag stellen, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen oder die elterliche Sorge zukünftig beiden Eltern zu übertragen. Die Entscheidung des Gerichts orientiert sich am Kindeswohl. Das Lebenspartnerschaftsgesetz regelt sorgerechtliche Fragen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners.

Sorgerechtsverfahren werden entweder von einem Elternteil, von Amts wegen durch das Gericht oder nach behördlichen Maßnahmen zur Beschränkung oder zum Entzug der elterlichen Sorge eingeleitet. Sie erfordern Kraft und Ausdauer. In der Regel sind Gespräche mit dem Jugendamt, einem Verfahrensbeistand für das Kind und dem Gutachter erforderlich. Nicht selten findet eine Anhörung beim Familiengericht statt.

Die emotionale Belastung, die mit Sorgerechtsstreitigkeiten einhergeht, kann ich Ihnen nicht nehmen. Durch meine langjährige Erfahrung bin ich aber in der Lage, Ihre emotionale Situation wahrzunehmen und zu beachten und Sie auf Gespräche und Gerichtsverhandlungen vorzubereiten. Während Jugendamt, Verfahrensbeistände und Gutachter vorrangig die Belange des Kindes im Auge haben, setze ich mich darüber hinaus dafür ein, dass Ihre Sichtweise und Ihre Beurteilungen beachtet werden.


Umgang zwischen Eltern und Kind

Kinder haben ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Unter eingeschränkten Voraussetzungen haben auch Dritte (Großeltern, Geschwister, frühere Ehegatten, frühere Lebenspartner oder Pflegeeltern) ein Umgangsrecht. Das Ziel umgangsrechtlicher Vereinbarungen ist, den Kindern trotz Trennung die Bindung zu beiden Elternteilen zu erhalten. Das Kindeswohl kann es aber auch verlangen, den Umgang zu einem Elternteil auszuschließen oder zu beschränken. Diese Situationen sind immer konfliktreich.

Umgangsstreitigkeiten erfordern auch Gespräche beim Jugendamt. Mit meinem anwaltlichen Rat und meiner Hilfe können Sie dort bereits in einem frühen Stadium eine einvernehmliche Regelung treffen, in der Sie und ihr Kind sich wiederfinden.

Gelingt eine außergerichtliche Umgangsvereinbarung nicht oder steht ein Umgangsausschluss im Raum, können Sie sich in einem gerichtlichen Verfahren darauf verlassen, dass ich Ihre Interessen uneingeschränkt vertreten werde.


Unterhaltsrecht

Wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, hat Anspruch auf Unterhalt. Zur Zahlung von Unterhalt ist verpflichtet, wer unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen und seines eigenen angemessenen Unterhalts leistungsfähig ist. Unterhaltsberechtigt sind getrennt lebende und geschiedene Ehegatten/Lebenspartner, minderjährige und volljährige Kinder, nicht verheiratete Mütter aus Anlass der Geburt sowie unter Umständen auch Eltern gegenüber ihren Kindern. Elternunterhaltsfälle nehmen hier eine Sonderstellung ein, weil sie in der Regel mit der Gewährung von Sozialleistungen einhergehen. Da die Rechtslage komplex ist, sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.

Ich berate Sie darüber, ob Unterhaltsansprüche bestehen, berechne für Sie die Höhe des Unterhalts und setze Ihren Anspruch gegebenenfalls gerichtlich durch oder vertrete Sie bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche. Ihre Aufgabe ist es, mich umfassend über Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren. Dafür müssen Sie mir die für die Berechnung erforderlichen Unterlagen und Belege geordnet zur Verfügung stellen.


Nehmen Sie Kontakt zu mir auf!
 
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